Im Februar gab es umfangreiche Neuregelungen im Mutterschutz. Die aktuellen Regelungen finden Sie hier. Sie können Sie ebenfalls als pdf herunterladen.
Stand 01.06.2025
Fehlgeburt - alle Kinder unter 500g oder 24. Schwangerschaftswoche (23+0), die ohne Lebenszeichen
zur Welt kommen.
Nach einer Fehlgeburt besteht bis zum 31.05.2025 weder Anspruch auf Mutterschutz noch auf die Zahlung von Mutterschaftsgeld. Ab dem 01.06.2025 gilt nach §3 Abs. 5 MuSchG jedoch folgender Anspruch:
Erklärt sich die Mutter nach einer Fehlgeburt ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit, darf der Arbeitgeber sie auch direkt nach der Fehlgeburt weiter beschäftigen. (§3 Abs. 5 MuSchG)
Totgeburt - alle Kinder ab 500g oder 24. Schwangerschaftswoche /23+0), die ohne Lebenszeichen
zur Welt kommen.
Nach §3 Abs. 3 MuSchG stehen den Müttern bei einer Totgeburt bis zu 14 Wochen Mutterschutz zu. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
Lebendgeburt - jedes Kind, das nach der Geburt Lebenszeichen aufweist - unabhängig von
Gewicht
und Schwangerschaftswoche
Müttern, deren lebendes Kind nach der Geburt gestorben ist, stehen nach §3 Abs. 2 MuSchG bis
zu 18 Wochen Mutterschutz zu. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
Nach einem Schwangerschaftsabbruch endet der Mutterschutz grundsätzlich mit dem Ende der Schwangerschaft. Löst der Schwangerschaftsabbruch allerdings eine (Tot-)Geburt aus, steht der Mutter vollumfänglicher Mutterschutz zu.
Ist der Mutterschutz nicht ausreichend, kann die Mutter vom Arzt mit der entsprechenden Begründung arbeitsunfähig geschrieben werden. Dies erfolgt in der Regel durch den/die GynäkologIn zunächst für zwei Wochen und kann dann von dem/der HausärztIn – auch unter Hinzuziehung weiterer FachärztInnen, z.B. eines/einer PsychiaterIn bei anhaltender Trauer, entsprechend verlängert werden. Dann greifen die Regeln für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (6 Wochen) und danach Krankengeld (§3 EntgFG – Entgeldfortzahlungsgesetz).
Der Mutter steht nach dem Tod ihres Kindes ab der 12. Schwangerschaftswoche ein viermonatiger Kündigungsschutz zu. (§17 MuSchG)