Bestattungsrichtlinien

Hier finden Sie stets die aktuell geltenden Bestattungsrichtlinien der Bundesländer, Österreich und der Schweiz.

Stand 10.09.2025


Baden-Württemberg

Bestattungspflicht durch die Eltern für Totgeburten ab 500g


Die Einrichtung muss die Eltern von Fehlgeburten und Schwangerschaftsabbrüchen auf die Möglichkeit der eigenen Beisetzung hinweisen. Ansonsten besteht eine Bestattungspflicht für die Einrichtung.


§30 Abs. 1-4 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg


Bayern

Bestattungspflicht durch die Eltern für Totgeburten ab 500g 


Die Einrichtung muss die Eltern von Fehlgeburten und Schwangerschaftsabbrüchen auf die Möglichkeit der eigenen Beisetzung hinweisen. Ansonsten besteht eine Bestattungspflicht für die Einrichtung.


Art. 6 Abs. 1+2 Bayrisches Bestattungsgesetz


Berlin

Bestattungspflicht durch die Eltern für Totgeburten ab 1000g.


Die Einrichtung muss die Eltern von Fehl- und Totgeburten unter 1000g auf die Möglichkeit der eigenen Beisetzung hinweisen. Fehl- und Totgeburten unter 1000 g müssen vom Inhaber des Gewahrsams hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend beseitigt werden. 


§1 Abs. 1 + §15 Abs. 2 Bestattungsgesetz Berlin


Brandenburg

Bestattungspflicht durch die Eltern für Totgeburten ab 500g.


Die Eltern dürfen ihre Kinder unter 500 g selbst bestatten, die Einrichtung muss sie auf diese Möglichkeit hinweisen. Fehl- und Totgeburten unter 500g müssen vom Inhaber des Gewahrsams hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend beseitigt werden.


§3 Abs. 1 Nr.2 und Abs. 2 + §19 Abs. 1+2 Bestattungsgesetz Brandenburg


Bremen

Bestattungspflicht durch die Eltern für Totgeburten ab 500 g oder ab
Schwangerschaftswoche 23+0.


Die Eltern dürfen ihre Fehl- und Totgeburten unter 500 g selbst bestatten und müssen von der Einrichtung darauf hingewiesen werden. Fehlgeburten, die nicht von den Eltern bestattet werden, sind in vom Land
Bremen zu benennenden Einrichtungen unter geeigneten und würdigen Bedingungen zu sammeln und in bestimmten zeitlichen Abständen auf einem Friedhof beizusetzen.


§ 1 Abs. 1.2 und 2 + § 16 Abs. 1,3,4 und 5 Gesetz über das Leichenwesen der Stadt Bremen


Hamburg

Bestattungspflicht durch die Eltern für Totgeburten ab 1000g


Eltern dürfen ihre Kinder unter 1000 g selbst beisetzen. Totgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 1000 g oder Fehlgeburten, die nicht bestattet werden, sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einzuäschern und auf einem Grabfeld zur Ruhe zu betten, sofern sie nicht rechtmäßig für wissenschaftliche Zwecke benötigt werden. Eltern ist auf Wunsch die Teilnahme an der Beisetzung zu ermöglichen.


§10 Abs. 1 und 3 Bestattungsgesetz Hamburg


Hessen

Bestattungspflicht für die Eltern für Totgeburten ab 500 g oder 24. Schwangerschaftswoche


Die Einrichtung muss die Eltern auf ihr Bestattungsrecht hinweisen. Es besteht ein Bestattungsrecht für Kinder unter 500 g.


§ 9 Abs. 2.2 Bestattungsgesetz Hessen


Mecklenburg-Vorpommern

Bestattungspflicht durch die Eltern für Totgeburten ab 1000 g


Eltern dürfen ihre Kinder unter 1000 g selbst beisetzen und müssen von der Einrichtung auf dieses Recht hingewiesen werden. Es besteht eine Bestattungspflicht seitens der Einrichtung für Fehl- und Totgeburten sowie Kinder aus Schwangerschaftsabbrüchen ab der 12. Schwangerschaftswoche bis unter 1000 g.

Vor der 12. Schwangerschaftswoche sind diese hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einer Verbrennung zuzuführen.


§9 Abs. 1 Bestattungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern


Niedersachsen

Bestattungspflicht seitens der Eltern für Totgeburten ab 500 g


Die Eltern dürfen ihre Kinder unter 500 g selbst bestatten, die Einrichtung muss sie jedoch auf diese Möglichkeit hinweisen. Es besteht keine Bestattungspflicht seitens der Einrichtung. Alle nichtbestattungspflichtigen Kinder müssen von der Einrichtung hygienisch einwandfrei und und dem sittlichen Empfinden entsprechend beseitigt bzw. verbrannt werden.


§2 Abs. 1+3 und §8 Abs. 1+2 Bestattungsgesetz Niedersachsen


Nordrhein-Westfalen

Seitens der Eltern besteht zu keiner Zeit bei Kindern, die ohne Lebenszeichen geboren werden, eine Bestattungspflicht.
Die Eltern haben jedoch das Recht, ihre Kinder – unabhängig von Gewicht und Schwangerschaftswoche – selbst zu bestatten. Die Einrichtung muss sie auf dieses Recht hinweisen. Ansonsten besteht eine Bestattungspflicht seitens der Einrichtung für alle Kinder unabhängig von Gewicht und Schwangerschaftswoche , die als Feuerbestattung durchzuführen ist.


§14 Abs. 2 + §8 Abs. 2 Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen


Rheinland-Pfalz

Es besteht eine Bestattungspflicht seitens der Eltern für Totgeburten ab 500g oder ab 23+0.


Die Eltern haben das Recht, ihre Kinder unter 500g oder 23+0 selbst beizusetzen und die Einrichtung muss sie auf dieses Recht hinweisen. Ansonsten besteht eine Bestattungspflicht seitens der Einrichtung für totgeborene Kinder unter 500g bzw. 23+0. Gleiches gilt für Kinder aus Schwangerschaftsabbrüchen.


§11 Abs. 4+5 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz


Saarland

Es besteht eine Bestattungspflicht seitens der Eltern für Totgeburten ab 500 g bzw. ab 23+0 Schwangerschaftswochen.

 

Es besteht ein Bestattungsrecht seitens der Eltern für Fehlgeburten unter 500 g bzw. bis 22+6 Schwangerschaftswochen und die Einrichtung muss die Eltern über diese Möglichkeit unterrichten. Ansonsten besteht eine Bestattungspflicht seitens der Einrichtung per Feuerbestattung.


§12 Abs. 3 und 4 sowie § 22 Abs, 2+3 Bestattungsgesetz Saarland


Sachsen

Es besteht eine Bestattungspflicht seitens der Eltern für Totgeburten ab 500 g.


Eltern dürfen ihre totgeborenen Kinder unter 500 g selbst beisetzen. Nehmen sie dieses Recht nicht wahr, müssen die Einrichtungen spätestens nach einem Jahr eine Sammelbeisetzung durchführen.


§9 Abs. 1 Satz 3 + Abs. 2 sowie §18 Abs. 2+6 Bestattungsgesetz Sachsen


Sachsen-Anhalt

Es besteht eine Bestattungspflicht seitens der Eltern für Totgeburten ab 500 g.

 

Eltern dürfen ihre Kinder unter 500 g selbst beisetzen und müssen von der Klinik auf dieses Recht hingewiesen werden. Ansonsten besteht eine Bestattungspflicht durch die Einrichtung für Kinder unter 500 g und sog. Fehl- und Totgeburten aus Schwangerschaftsabbrüchen. 


§14 Abs. 1 und 3a + §15 Abs. 5 Bestattungsgesetz Sachsen-Anhalt


Schleswig-Holstein

Es besteht eine elterliche Bestattungspflicht für Totgeburten ab 500 g oder ab Schwangerschaftswoche 23+0.

 

Eltern dürfen ihre Kinder unter 500 g selbst beisetzen und müssen von der Einrichtung auf dieses Recht hingewiesen werden.


§2, 4. sowie §13 Abs. 1 Nr.2, Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein


Thüringen

Es besteht eine Bestattungspflicht seitens der Eltern für Totgeburten ab 500 g.

 

Eltern dürfen ihre totgeborenen Kinder unter 500 g selbst beisetzen. Nehmen sie dieses Recht nicht in Anspruch, müssen die anwesenden Ärzte bzw. Hebammen ab der 12. Schwangerschaftswoche für eine würdige Sammelbestattung sorgen. Vor der 12. Schwangerschaftswoche sind die totgeborenen Kinder seitens der Einrichtung hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einzuäschern bzw. der Erde zu übergeben.


§ 3, Abs. 1 Nr.2 + Abs. 2 Bestattungsgesetz Thüringen